Betrieb eines Reisebüros. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Dienstleistungen zu erbringen, die ihrem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und die keine besondere behördliche Erlaubnis, es sei denn, dass eine solche der Gesellschaft erteilt ist, voraussetzen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen unter ihrer oder anderer Firma errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen oder solche Unternehmen erwerben und Unternehmensverträge, insbesondere auch Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge, abschließen.
Reisebüros
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