1. Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater und Rechtsanwälte im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, also - die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und das Ausüben von nach dem Berufsrecht der Steuerberater zu vereinbarenden Tätigkeiten eines Steuerberaters, - die Beratung in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere die Planung und das Controlling für Unternehmen, die private Vermögensplanung und die Beratung in Finanzierungsangelegenheiten, - die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und das Ausüben von nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte zu vereinbarenden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, - die Beratung auf dem Gebiet des Datenschutzes und der Datensicherheit. 2. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater oder Rechtsanwälte sind ihr nicht gestattet. 3. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der auf ihren Gegenstand nach Abs. 1 anzuwendenden Berufsrechte (nachfolgend auch: anzuwendende Berufsrechte) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen.
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