1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die nach Maßgabe des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Dieser Dienst wird ohne Ansehen der Person geleistet. Die Gesellschaft muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgen. (3) Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Absatz 2 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. (4) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch a)Beratung, Begleitung und Betreuung rat- und hilfesuchender Menschen, b)Angebot von Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen und Krisensituationen, c)Entwicklung von Konzepten für die regionale diakonische Arbeit und Bildung von Arbeitsschwerpunkten zur Behebung besonderer Problemlagen, d)Anregung, Durchführung, Förderung und Vernetzung der diakonischen Arbeit in den Gemeinden und Dekanaten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, e)Mitwirkung bei der Vernetzung der diakonischen Arbeit in den Regionen. (5) Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben unterhält die Gesellschaft im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eine Geschäftsstelle und regionale Diakonische Werke als rechtlich unselbständige Betriebsstätten. Diese sind in der Regel auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte eingerichtet. (6) Die steuerbegünstigten Satzungszwecke werden zudem insbesondere verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 - 68 AO erfüllen. Das planmäßige Zusammenwirken i.S.d. § 57 Absatz 3 AO kann u.a. durch die Erbringung von Funktionsbzw. Dienstleistungen jeglicher Art, durch Nutzungsüberlassungen und Zurverfügungstellung von Personal gegenüber anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht werden. (7) Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften alle Geschäfte zu betreiben, die dem steuerbegünstigten Zweck der Gesellschaft dienen. (8) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. (9) Darüber hinaus darf die Gesellschaft sich unmittelbar oder mittelbar an anderen gemeinnützigen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken beteiligen sowie die Betriebsführung von anderen Unternehmen und Rechtsträgern mit vergleichbarer Zielsetzung übernehmen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. (10) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.
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