Förderung des Wohlfahrtswesens und der Altenhilfe im Gebiet des Landkreises und der Stadt Coburg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere zur Pflege und Betreuung von alten und pflegebedürftigen Menschen in geriatrischen Fällen durch den Betrieb eines Altenpflegeheims. Die Versorgung von Patienten bzw. Bewohner erfolgt ohne Beachtung von Alter, Geschlecht, Rasse, Religion und Staatszugehörigkeit im Rahmen der Vorschriften für Heime. Darüber hinaus wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zum Zwecke der Förderung der hier angeführten gemeinnützigen Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO). Hierfür wird die Gesellschaft als Förderkörperschaft Mittel beschaffen und diese insgesamt anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die Träger von Krankenhäusern sind, zuwenden, um sie dadurch bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von Ziffer (1) zu fördern und zu unterstützen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die zu fördernde Körperschaft mit der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Die Begünstigten können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung gegen die Gesellschaft herleiten.
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