1. Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, durch a) Maurer- und Betonbauerhandwerke, b) Fliesen, Platten- und Mosaiklegerhandwerke, c) Betonstein- und Terrazzoverlegerhandwerke, d) Estrichlegerhandwerke, e) Parkettlegerhandwerke, f) Eisenflechterhandwerke, g) Bautentrocknungsgewerbehandwerke, h) Bodenlegerhandwerke, i) Holz- und Bautenschutzgewerbehandwerke Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden, j) Einbau von genormten Baufertigteilen, k) sowie ggf. weitere zulassungsfreie Tätigkeiten gemäß Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 01. 01. 2004, 2. Handel mit Baumaterialien, 3. Vermittlung von Geschäften der vorstehenden Art sowie alle mit diesen Zwecken in Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Fußbodenbeläge und Wandbeläge
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