Gemeinschaftliche Berufsausübung als Rechtsanwälte (insbes. nach § 3 BRAO); soweit das jeweilige Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Rechtsanwalt zulässt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des jeweiligen Berufsrechts sind einzuhalten. Tätigkeiten, die berufsrechtlich nicht gestattet sind, dürfen von der Partnerschaft nicht ausgeübt werden.
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