Anlage und Abschlussvermittlung als Makler a) einem Institut, b) einem nach § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, c) einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder d) ausländischen Investmentgesellschaften. Die Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Anteile an Investmentvermögen die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern und Anteilen der Kunden zu verschaffen. Die Vermittlung von Anteilsscheinen an Gesellschaften beschränken sich auf GmbH-Anteile, stille Gesellschaften und Anteile an Kommanditgesellschaften. 2. die Vermittlung von Immobilien, Versicherungen und Bausparverträgen als Makler.
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