Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, die Ereilung von Prüfungsvermerken, Prüfung von Jahresabschlüssen mittelgroßer Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung, die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 St.BerG, § 129 Abs. 1 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung solcher Unternehmen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und §§ 130 Abs. 2, 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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