A) die mildtätige Unterstützung von jungen Menschen mit einer Erkrankung, die ihr Leben gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt (§ 53 Nr. 1 AO), b) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) und e) die Förderung bürgerschaftlichen Engagements mit dem Ziel der Unterstützung gemeinnützigen und mildtätigen Handelns (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
Sozialwesen
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