Förderung der Erziehung, Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) den Betrieb von Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne der jeweils gültigen Schulgesetze der einzelnen Bundesländer und Ausbildungsordnungen der entsprechenden Kammern. Im Rahmen der Ergänzungsschulen wird festgelegt, dass bei mindestens 25 v.H. der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und der Privatschulgesetze der Länder vorgenommen werden darf, b) die Durchführung überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen, c) die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, d) die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten an der unterhaltenen Schule.
Sozialwesen
Berufliche Schulen
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