Ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 HmbArchtG, die den in der Firma geführten Berufsbezeichnungen nach § 2 HmbArchtG entsprechen. Die für Berufsangehörige nach § 2 HmbArchtG geltenden Berufspflichten müssen von der Gesellschaft beachtet werden. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt.
Architekten
Ingenieurbüros
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