1. Gegenstand des Unternehmens sind die für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO. 2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht gern. § 43a Abs. 3 Satz 2 WPO durch die Wirtschaftsprüferkammer genehmigt worden ist. 3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein; § 47 Satz 1 WPO.
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