1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Altenpflege und der Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 2. Der Gesellschaflszweck wird insbesondere durch das Unterhalten von Altenheimen und/oder Pflegeheimen verwirklicht, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Dies beinhaltet unter anderem das Bereitstellen von stationären, teilstationären und/oder ambulanten Angeboten des Wohnens, der Verpflegung, der Betreuung und der Pflege für ältere, behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen. 3. Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften vornehmen. Diese Förderung wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln aller Art nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO in seiner jeweils geltenden Fassung verwirklicht.
Sozialwesen
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