(1) Zweck der Gesellschaft ist Förderung der Jugendhilfe und die Hilfe für Behinderte, sowie die Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne von § 53 Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der unter (1) genannten Zwecke. (3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Bereitstellung von Hilfen für Menschen, die zur Vermeidung oder zur Überwindung schwieriger Lebenssituationen gezielter pädagogischer, therapeutischer und/oder sonstiger Maßnahmen bedürfen; - den Betrieb und die Unterstützung von ambulanten teilstationären und stationären Hilfen und Einrichtungen bzw. Heimen; - die Beratung und Aufklärung zur Stärkung von Eigenverantwortlichkeit und des bürgerschaftlichen Engagements; - die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zur Überwindung von individuellen Notlagen.
Sozialwesen
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