Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten, 3. auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten, 4. Vortrags- und Lehrtätigkeiten durchzuführen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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