1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO), d) der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), e) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), f) der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO), sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, soweit sie die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). 3. Der Zweck der Gesellschaft wird im In- und Ausland, insbesondere in der Republik Südafrika, verwirklicht durch die Mittelbeschaffung für andere - im Inland steuerbegünstigte - Körperschaften, die diese Mittel für die oben genannten satzungsgemäßen Zwecke einsetzen; insoweit handelt die GmbH als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
Sozialwesen
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