Handel mit Maschinenteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsmitteln und den damit verbundenen Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Gesellschaftszweck fördern, soweit diese Geschäfte und Maßnahmen mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland auch andere Unternehmen und Zweigniederlassungen errichten, Unternehmen erwerben oder sich an Unternehmen beteiligen, Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen ganz oder teilweise veräußern, sowie mit anderen Unternehmen Unternehmensverträge schließen. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz 1 genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet erscheint, den Gesellschaftszweck der Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen übertragen oder ausgliedern lassen oder den Geschäftsbetrieb von solchen Unternehmen führen lassen.
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