Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die gemäß §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG damit vereinbaren Tätigkeiten, insbesondere die wirtschaftliche Beratung von Unternehmen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sind, sind ausgeschlossen, insbesondere Tätigkeiten gemäß § 57 Abs. 4 StBerG und unabhängig davon jede gewerbliche Tätigkeit.
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