Vermittlung von Versicherungen nach § 34d GewO, die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnräumen, gewerblichen Räumen und Darlehen nach § 34 c GewO, die Erbringung von Anlagevermittlung und -beratung sowie die Abschlussvermittlung gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1, 1a und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft i.S.d. §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen oder von Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG, ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. Gegenstand sind außerdem alle mit diesem Zweck zusammenhängenden und förderlichen Geschäfte.
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