Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3 PAO in der jeweils gültigen Fassung sowie die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt gemäß Artikel 134 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) in der jeweils gültigen Fassung. Diese Aufgaben und Befugnisse dürfen nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Patentanwälte, durch zugelassene Vertreter gem. Art. 134 Abs. 1 EPÜ oder sonstige nach § 52c Abs. 1 S. 1 PAO für die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft mit Patentanwälten zugelassene Berufsangehörige unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden.
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