Gemeinsame ärztliche Berufsausübung nach § 18 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Baden-Württemberg. Die gemeinschaftliche Berufsausübung erstreckt sich auf die koordinierte kurative Behandlung von vorwiegend chronisch erkrankten Privatpatienten und das Anbieten von medizinisch sinnvollen Präventionsleistungen zur Früherkennung insbesondere von Hautkrebs, osteoporose und Adipositas.
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