Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen und Investmentfonds, insbesondere im Sinne des § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 b GewO. Im Hinblick auf die Vermittlung von Investmentfonds erbringt die Gesellschaft ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG zwischen Kunden und a) einem Institut (d. h. lizenzierten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten), b) einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft bzw. einer ausländischen Investmentgesellschaft, c) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Diese Finanzdienstleistung beschränkt sich auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfond) und/oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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