Betrieb eines Kirchenmaler- und Restaurierungsgeschäftes). Als nicht eingetragen wird noch bekanntgemacht: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register nach § 19 Abs. 3 des UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur dann zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
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