(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Unterstützung von Vorhaben (inklusive von Investitionsvorhaben) zur Förderung des Marktes für grünen Wasserstoff und dessen Derivate (PtX) im Rahmen des KfW- Gesetzes. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu beteiligen sowie solche Unternehmen zu gründen oder zu erwerben, sofern etwaige dazu gemäß § 65 Abs. 3 BHO erforderliche Zustimmungen und Einwilligungen vorliegen. (3) Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke unter Beachtung des EU- Beihilferechts und des EU-Vergaberechts, insbesondere durch folgende Maßnahmen: - Die Gewährung von Zuschüssen an private und öffentliche Träger, insbesondere für Maßnahmen, die der Förderung des grünen Wasserstoffmarktes (PtX) dienen. - Die Förderung von Investitionen in Partnerländern der Entwicklungszusammenarbeit, um den Markthochlauf von grünem Wasserstoff in Entwicklungs- und Schwellenländern zu fördern und so neben einem Beitrag zur globalen Energiewende auch Wirtschaft und Einkommen sowie die technologische Anschlussfähigkeit des globalen Südens zu stärken. - Die Gewährung von Zuschüssen für projektbegleitende oder projektvorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit den zuvor genannten Maßnahmen. - Weitere Maßnahmen, die im Einklang mit § 2 Abs. 1 stehen. (4) Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. (5) Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und wird im Wesentlichen Zuschüsse vergeben, wie in diesem § 2 beschrieben. Die Gesellschaft ist damit letztlich auf den Verzehr der in die Kapitalrücklage eingestellten Fördermittel ausgelegt. Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter ist ausgeschlossen. (6) Die Fördermittel werden von den Gesellschaftern in die Rücklage sukzessive eingezahlt. (7) Die Gesellschaft wendet den Public Corporate Governance Kodex des Bundes (\"PCGK\") in der jeweils geltenden Fassung an. Näheres regelt § 12 dieser Satzung. (8) Die Gesellschaft ist nicht zu Geschäften berechtigt, die einer Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) oder anderen finanzaufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
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