1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Demokratie mit dem Ziel insbesondere junge Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen sowie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem und politischem Engagement im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anzuregen und hinzuführen. 2. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Entwicklung und Durchführung von sowie Mitwirkung an dem Zweck entsprechenden Maßnahmen, Projekten oder Programmen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, b) die Organisation und Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen, c) die Koordinierung, Steuerung, Moderation, fachliche Begleitung und Evaluation von Prozessen der Demokratie- und damit verbundenen Regionalentwicklung sowie von Beteiligungsprozessen, d) den Betrieb aller weiteren Geschäfte, die geeignet sind, den vorgenannten Gesellschaftszweck zu fördern.
Sozialwesen
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