Produktion von Mastschweinen in der Weise, wie sie nach den Bestimmungen des § 51 a des Bewertungsgesetzes (BewG) zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört. Der Betrieb wird im steuerlichen Sinne landwirtschaftlich, d.h. innerhalb der Grenzen des § 13 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 51 BewG geführt, und zwar als Tierhaltungskooperation gemäß § 51a BewG.
Schweinezüchter
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