Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 Absatz 2 Ziff. 5 Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung eines Musik-Festivals in Polling sowie die Veranstaltung und Förderung damit zusammenhängender Aufführungsformen wie Konzerte, Lesungen, Performances, Ausstellungen, Kinderkonzerte, Lichtkunst, Vorträge sowie ergänzende musikwissenschaftliche und pädagogischkulturelle Projekte. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
Theater, Opernhäuser und Konzerthäuser
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