Auf Tätigkeiten beschränkt, welche der Kommanditist RREEF Spezial Invest GmbH in seiner Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft unmittelbar für das Spezial-Sondervermögen "RREEF Property Pension Fund" ("RPPF") selbst ausüben darf. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des KAGB, zulässig sind. Die Gesellschaft darf insbesondere nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 und Abs. 3 KAGB oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben, die von RREEF Spezial Invest GmbH nach den Anlagebedingungen unmittelbar für den RPPF erworben werden dürfen. Die Gesellschaft darf die vorbezeichneten Anlagegegenstände nur erwerben, sofern der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der jeweiligen Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des RPPF nicht übersteigt. Jede neu zu erwerbende Immobilie muss vor ihrem Erwerb von einem unabhängigen Bewerter im Sinne des § 216 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KAGB, der personenidentisch sein kann mit dem externen Bewerter, der die regelmäßige Bewertung durchführt, bewertet werden. Eine solche Immobilie darf nur erworben werden, wenn die aus der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung den so ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
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