Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbringt im Rahmen des laufenden Ankaufs von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), ohne jedoch ein Kreditinstitut zu sein (§ 1, 1 Abs. a Nr. 9 KWG). Für ihre Geschäftstätigkeit ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, für die eine Genehmigung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Rechtsberatungsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz oder nach § 34 c der Gewerbeordnung erforderlich wäre.
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