A) Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) im Rahmen des außerunterrichtlichen Ganztagsschulangebotes zur Förderung der individuellen Fähigkeiten, Interessen und Begabungen und Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Kooperationsverträge mit den Ganztagsschulen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Kooperation mit verschiedenen Schulen unter Abschluss von Kooperationsverträgen, welche die Rahmenbedingungen zur Entwicklungsförderung der Schülerinnen und Schüler festlegen. Durch den Einsatz entsprechend geschulten und ausgebildeten Personals werden die Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der persönlichen Fähigkeiten unterstützt bzw. weiterentwickelt. Ein Musterkooperationsvertrag ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. b) Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO): Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke durch das Betreiben von Großtagespflegestellen zur Förderung der Kindertagespflege unter Anwendung der Paragraphen § 1 SGB VIII sowie § 43 SGB VIII.
Sozialwesen
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