Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 BauKaG NRW (Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen), nämlich die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte vornehmen, die mit dem vorstehenden Zweck im weitesten Sinne zusammenhängen oder diesem zu dienen geeignet sind, und wird hierbei die jeweils geltenden, Architekten und Architektinnen betreffenden Berufspflichten nach § 2 BauKaG NRW beachten. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen in In- und Ausland zu errichten.
Ingenieurbüro
Architekten
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