Gemeinschaftliche Berufsausübung als Stadtplaner und Stadtentwicklung, Stadtmarketing und Verkehrsplanung. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind. Die für die Berufsangehörigen als Stadtplaner und Architekten geltende Berufsordnung (StAnz Nr. 49/2015) hergeleitet nach dem Art. 3 und 24 BauKaG Bayern wird von der Partnerschaft beachtet. Darüber hinaus beachtet die Partnerschaft die berufsrechtlichen Vorgaben des Architekten- bzw. Baukammergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung, insbesondere die nach Art. 8- 11 BauKaG Bayern geltenden Berufspflichten und die gesetzlichen Regelungen zur Gründung einer Architekten- oder Stadtplanergesellschaft.
Architekten
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