Zweck der gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft ist: (1) die Förderung von Erziehung und Bildung (§52 Abs. 2 Nr. 7 AO), vor allem die Aufklärung Inspiration und Befähigung zu einem nachhaltigen Leben; (2) die Förderung des Natur- und Umweltschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 8 AO), vor allem die Sensibilisierung von Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, für den Umwelt- und Naturschutz sowie die bewusste Ressourcenschonung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: a) Aufklärung über die Vermeidung von unnötigen Verpackungen, Abfällen, Ressourcen- und Lebensmittelverschwendung, insbesondere über Möglichkeiten des verpackungslosen Warenangebots als Beitrag zum Umweltschutz, zum Schutz der Gesundheit und zur globalen Ressourcenschonung in privaten Haushalten, Unternehmen, Bund, Ländern, Kommunen, in Forschung, Lehre und in der Weiterbildung. Informationen über die umwelt- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen des aktuellen Konsumverhaltens. i. durch Öffentlichkeitsarbeit, ii. durch Publikationen, iii. durch Veranstaltungen (Tagungen, Seminare, Workshops, Vorträge, Aktionen, Ausstellungen, Messestände), iv. durch Mitwirkung bei regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen und Projekten. b) Entwicklung und Durchführung von Projekten, Initiativen und Kampagnen zur Förderung des Bewusstseins für nachhaltiges Handeln in den Bereichen Müllvermeidung, Mülltrennung, Wiederverwertung sowie Einkaufsverhalten und Umweltschutz. c) Entwicklung, Förderung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Umweltschutz und Umweltverantwortung für verschiedene Altersgruppen in Schulen, Unternehmen, kommunalen Einrichtungen, Haushalten und sonstigen Einrichtungen im Rahmen von Workshops und Infoveranstaltungen. d) Ausbildung von Multiplikatoren zur eigenständigen Durchführung von Maßnahmen, die ausschließlich dem Gesellschaftszweck entsprechen. (3) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligten. (4) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfsperson oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.
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