Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die treuhänderische Verwaltung, sowie bei Berufsausübung durch Rechtsanwälte die Rechtsberatung als auch bei Berufsausübung durch Steuerberater die Steuerberatung.
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