Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen/Institutionen der gewerblichen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, ferner sämtliche für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43a Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), und zwar im Inland und im Ausland, insbesondere 2.1.1 die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstigen Institutionen, 2.1.2 die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten, 2.1.3 die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2.1.4 treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung, 2.1.5 die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, 2.1.6 die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, 2.1.7 die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, 2.1.8 die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie 2.1.9 die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Gegenstand des Unternehmens sind des weiteren die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten für die Steuerberatungsgesellschaft gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüsse zur überregionalen und interregionalen Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberatern/Steuerberatungsgesellschaften, beizutreten. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG). Sie ist des weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen.
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