Die Förderung der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 4 Abgabenordnung (AO). Als freier Träger der Jugendhilfe ist die Gesellschaft im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Hilfen zur Erziehung (SGB VIII) tätig. Die Gesellschaft hat die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeiten zum Ziel Die Förderung der Jugendhilfe erfolgt insbesondere durch Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff, §§ 41 ff SGB VIII: - Ambulante Betreuung von Jungen und Mädchen - Erziehungsberatung - PINK-Training® (Persönlichkeitsstärkendes Integratives KonfliktTraining) - Mädchen- und jungenspezifische Konzepte der Jugendhilfe - Soziale Gruppenarbeit - Traumapädagogik und -therapie Die Ziele der Jugendhilfe werden ergänzend weiter dadurch gefördert, dass die Gesellschaft Personen, die mit diesen Jugendlichen arbeiten, durch Veranstaltungen und insbesondere Seminare in diesem Bereich fortbildet. Damit dient die Gesellschaft auch der Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 7 Abgabenordnung (AO). Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sozialwesen
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