Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ArchG M-V, insbesondere Bauplanungen auf der Grundlage der HOAI bzw. der Folgebestimmungen und Beratung zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Die Gesellschaft beachtet die für die Berufsangehörigen Nach § 3 ArchG M-V geltenden Berufspflichten (§ 6 Abs. 2 Ziff. 7 ArchG M-V).
Sonstige: Dienstleistungen & Service
Ingenieurbüro
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