Auf der Grundlage der diakonischen Arbeit des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland (Körperschaft des öffentlichen Rechts) das Betreiben eine Pflegedienstbetriebes, die ambulante, gesundheits- und sozialpflegerische Dienste durchführt. Die Gesellschaft soll der stationären und ambulanten Pflege, Untersuchung und Behandlung von Patienten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Konfession oder Wohnsitz nach Maßgabe ihrer allgemeinen Vertragsbedingungen dienen. Unbeschadet dessen kann die Diakoniestation Mitglied im jeweils zuständigen gliedkirchlichen Diakonischen Werk (Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege) sein. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Verwirklichung von Diakonie durch Wort und Tat als ganzheitlichen Dienst am Menschen, die Förderung des Gesundheitswesens, der Altenhilfe, der Jugendhilfe und Bildung sowie das Unterstützen hilfsbedürftiger Personen. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere: durch Gemeindediakonie, Kranken-, Alten- und Familienpflege, ambulante Pflegedienste und Kurzzeitpflege sowie teilstationäre oder ambulante Versorgungswerke und Tageskliniken im Sinne der § 53, 66 sowie § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO; durch Pflege, Betreuung und Aufnahme Kranker, Betagter, Behinderter, Arbeitsloser, Asylbewerber, Ausländer im Sinne des § 53 AO und anderer hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO; durch Einrichtung und Führung von Tagungs und Ausbildungsstätten. vornehmlich für Jugendliche sowie für ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter in Diakonie und Gemeindearbeit; durch missionarische, diakonische und soziale Dienste im In- und Ausland mit unmittelbar kirchlich-diakonischem Bezug; durch die Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten; durch das Kontakthalten zu den Kirchengemeinden und die Vermittlung des Besuchs eines Pfarrers oder andere Angebote der Gemeinden gegenüber den Pflegebedürftigen unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und der Einhaltung des Datenschutzes als Teil seelsorgerischer Dienste. Die vorgenannten Zwecke können auch gemäß § 58 Nr. 2 AO durch die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer oder mehrerer Hilfspersonen i.S.d. § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen. Sie hat zu diesem Zweck schriftliche Verträge mit der/den Hilfspersonen abzuschließen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Der oder die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
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