Vermittlung von Versicherungsverträgen, Krediten, Darlehen, Bausparverträgen und des Erwerbs von Anteilsscheinen an einer Kapitalanlaggesellschaft. Nicht umfaßt sind dabei gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen. Die Vermittlung des Erwerbs von Anteilsscheinen an einer Kapitalgesellschaft ist beschränkt auf die Vermittlung zwischen Kunden und Unternehmen bzw. Instituten im Sinne von § 2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 Kreditwesengesetz und umfaßt nicht die Befugnis, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, deren Bebauung mit Wohngebäuden aller Art und deren Weiterveräußerung; Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in fremden Namen und für fremde Rechnung, insbesondere auch Projektbetreuung und Baukoordination bei der Neuerrichtigung von Wohnbauten; Erwerb von Grundstücken und Gebäuden und ähnlichen Immobilien und deren Verwertung zum Weiterverkauf; Makeln von Immobilien und Grundstücken; Übernahme von Hausverwaltungen; Wertermittlungen im Immobilienbereich durch Erstellung von Gutachten; Groß- und Einzelhandel mit Maschinen und Werkzeugen aller Art, Baustoffen sowie Elektroartikeln; Handel mit Agrarprodukten sowie Landhandel.
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