Gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu erwerben, zu errichten, sich an solchen Unternehmen auch unter Übernahme der persönlichen Haftung zu beteiligen, die Geschäftsführung oder Verwaltung derartiger Beteiligungsunternehmen zu übernehmen, Zweigniederlassungen einzurichten sowie alle Geschäftsmaßnahmen auszuführen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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