Erbringung von Finanzdienstleistungen in Form der Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG), Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KWG) und des Eigenhandels (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG). Die Gesellschaft darf sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum und Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen.
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