Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BauKaG (Architektin/Architekt) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG, somit insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung. Zu den Berufsaufgaben gehören auch weiterhin die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung.
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