1. Die Gesellschaft hat den Zweck, die Bildung und Erziehung der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu fördern. 2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Maßnahmen der freien Jugendhilfe, insbesondere das professionelle Betreuen von Kindern und Jugendlichen z. B. im Rahmen von bilingualen Kindertagesstätten sowie interkulturellen Begegnungsstätten. 3. Die Gesellschaft kann andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts ideell und finanziell fördern, die im Sinne des Gesellschaftszwecks wirken. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgabe selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen steuerlich gemeinnützigen und/oder mildtätigen Körperschaften zu beteiligen. 5. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unernehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. 6. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt.
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Sozialwesen
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