1. Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. 2. Die von der Gesellschaft geschuldeten Rechtsdienstleistungen werden durch in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten ausgeführt. 3. Die Gesellschaft ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Sie darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass die nachfolgenden Absätze und die jeweils gültigen berufsrechtlichen Gesetze und Vorschriften für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften eingehalten werden. 4. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu beteiligen, solange und soweit dies berufsrechtlich unzulässig ist. 5. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist.
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