Von anderen Unternehmen erhaltene Vermögen nach Maßgabe eines mit diesen anderen Unternehmen geschlossenen Treuhandvertrages treuhänderisch zu verwalten. Die Gesellschaft übernimmt Vermögen nur zur Sicherung und Erfüllung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, Verpflichtungen aus Altersteilzeit-Arbeitsverhältnissen gemäß Altersteilzeitgesetz (ATG) und betrieblichen Wertguthabenvereinbarungen gemäß § 7b SGB IV anderer Unternehmen gegenüber deren Mitarbeitern. Hierdurch soll die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen in dem im jeweiligen Treuhandvertrag geregelten Sicherungsfall sichergestellt werden. Die Gesellschaft betreibt erlaubnispflichtige Bankgeschäfte ausschließlich im Rahmen einer Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß § 2 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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