Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und Steuerberatungsgesetz (StBerG). Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Diese Regelung gilt aber nicht für Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 Abs. 2 StBerG). Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit Dritter zu bedienen und Unteraufträge zu erteilen, sofern die Dritten berechtigt sind, Tätigkeiten nach dem StBerG und der WPO auszuüben. Insbesondere kann sich die Gesellschaft ihrer Gesellschafter, auch soweit sie zur Geschäftsführung berufen sind, zur Durchführung von Aufträgen bedienen, wenn ihr die personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Durchführung der Aufträge fehlen.
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