(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und/oder der Vertrieb von Produkten, die mit den Bereichen Gesundheit und Wohlbefinden im weitesten Sinne im Zusammenhang stehen, sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Sozial- und Gesundheitswesen, ausgenommen solchen, die nur durch zugelassene Personen erbracht werden dürfen. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen, einschließlich der Vergabe von Vertriebslizenzen und Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und Know-how. Sie kann zu dem im vorstehenden Satz genannten Zweck auch andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen sowie ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in § 2(1) bezeichneten Arbeitsgebiete beschränken. Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, kann sie unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.
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