Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB; b) offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: (i) die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a), c) und h) sowie in Wort 1 und Wort 4 bis Wort 13 von Buchstabe i) genannten, sowie (ii) Vermögensgegenstände nach § 284 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g) KAGB, jedoch nur, soweit diese ausschließlich in die in diesem Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände investieren, (iii) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchstabe a) und Nr. 6 KAGB, sowie (iv) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5 KAGB innerhalb der dort jeweils genannten Anlagegrenzen; sowie c) allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: (i) die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a), c) und h) sowie in Wort 1 und Wort 4 bis Wort 13 von Buchstabe i) genannten, (ii) Vermögensgegenstände nach § 284 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g) KAGB, jedoch nur, soweit diese ausschließlich in die in diesem Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände investieren, (iii) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchstabe a) und Nr. 6 KAGB, sowie (iv) Vermögensgegenstände i.S.d. § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5 KAGB innerhalb der dort jeweils genannten Anlagegrenzen. d) Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß der §§ 285 f. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: (i) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland; (ii) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; (iii) Anteile an Investmentvermögen, jedoch nur, soweit diese ausschließlich in die in diesem Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände investieren; (iv) Vermögensgegenstände gemäß vorstehendem Buchstaben b) Unterabsatz (iii) und (iv); (v) Bankguthaben; (vi) Geldmarktinstrumente; und (vii) unverbriefte Darlehensforderungen. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), jedoch nur insoweit, als sich diese Tätigkeit auf Vermögensgegenstände bezieht, die die Gesellschaft für eines der vorgenannten Investmentvermögen erwerben dürfte; b) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; c) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Paragraphen genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind.
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