Gründung, der Aufbau, die Führung und der Betrieb einer ambulanten Pflegeeinrichtung (Pflegedienst), die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegt und hauswirtschaftlich versorgt sowie die Versorgung in ihrer häuslichen Umgebung absichert (Elftes Buch Sozialgesetzbuch §§ 71, 75, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch V §§ 132, 132 a und § 38). Dazu gehören im Bereich der häuslichen Krankenpflege und häuslichen Pflege insbesondere die Grundversorgung und hauswirtschaftliche Versorgung, Hilfeleistungen für die in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen, die Erfüllung des pflegerischen Vor- und Nachsorgebedarfs im Zusammenhang mit ambulanten Operationen sowie weitere hiermit verbundene Dienstleistungen.
Sozialwesen
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