Spezialisierte ambulante Palliativversorgung von Menschen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen (§ 37 b SGB V). Neben der ambulanten Palliativversorgung darf die Gesellschaft auch ein teilstationäres oder stationäres Hospiz betreiben.
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